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Bundesrat soll Aufsichtswechsel über 34f-ler ablehnen

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Aktuell obliegt die Aufsicht über die Vermittler mit einer Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (34f-ler) in sieben Ländern den Gewerbeämtern und in neun Ländern den Industrie- und Handelskammern (IHKs). Laut Gesetzentwurf sollen die bisherigen Regelungen der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen und damit die Aufsicht zur Vereinheitlichung auf die BaFin übertragen werden.

Aus Sicht des Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses lägen keine Missstände vor, die eine Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin erforderlich machten. Die bisherige Regelung mit der Zuständigkeit der Gewerbeämter beziehungsweise der IHKs habe sich bewährt. Es sei nicht erkennbar, weshalb die BaFin für die Prüfung der unverändert bleibenden formalen Erlaubnisvoraussetzungen besser geeignet sei und wie dadurch eine qualitativ bessere Aufsicht erreicht werden sollte.

Außerdem stehe zu befürchten, dass die höheren Kosten durch die umlagefinanzierte Aufsicht der BaFin und der durch den Aufsichtswechsel entstehende Bürokratieaufwand (unter anderem durch das geplante Nachweisverfahren) viele mittelständische Finanzanlagenvermittler zur Geschäftsaufgabe bewegen werden. Es verblieben dann vor allem Vermittler, die in Vertriebsstrukturen eingebunden sind und sich häufig nicht allein am Kundeninteresse orientieren, sondern auch an internen Ziel- und Absatzvorgaben. Für Verbraucher verschlechtere sich die Möglichkeit, Zugang zu unabhängiger Beratung zu erhalten. Aus diesem Grund sei der Gesetzentwurf auch aus Verbrauchersicht abzulehnen.

Auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) beurteilt den Gesetzentwurf sehr kritisch. Nach Ansicht des NKR ist eine nachvollziehbare und verständliche Darstellung des Ziels und vor allem der Notwendigkeit der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin nicht im ausreichenden Maße erfolgt und entsprechend belegt. Der NKR äußert Zweifel an der Darstellung des Erfüllungsaufwandes und des Punktes „Weitere Kosten“ im Gesetzentwurf.

Schließlich sei die Corona-bedingte aktuelle Situation zu berücksichtigen, die schwerste Krise seit dem Zweiten Weltkrieg. Diese Situation stelle auch die Banken und damit ebenfalls die BaFin vor besondere Herausforderungen. Es wäre leichtfertig, in einer solchen Lage die BaFin mit neuen Aufgaben zu betrauen, die erhebliche strukturelle Veränderungen und den Aufbau von circa 400 neuen Stellen erforderlich machten. Im Gegenteil sei eine Konzentration auf die Kernkompetenz und eine Bündelung der Kräfte zur Überwindung der Krise erforderlich, so die Empfehlung des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses. (DFPA/JF1)

Quelle: Bundesrat Drucksache 163/1/20 vom 30. April 2020

www.bundesrat.de

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